Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Track Tec GmbH ("Track Tec")

Stand: November 2018

1. Geltung der Bedingungen, Schriftform

1.1 Jeder Verkauf von Produkten, alle Werk- sowie Dienstleistungen und sonstigen produktbezogenen Leistungen von Track Tec erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.

1.2 Sie ersetzen alle Geschäftsbedingungen, die zwischen Track Tec und dem Kunden früher vereinbart worden sind.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil. Track Tec widerspricht ihrer Geltung ausdrücklich. Dies gilt auch dann, wenn Track Tec in Kenntnis entgegenstehender oder ergänzender Bedingungen des Kunden eine Bestellung vorbehaltlos ausführt. Ein Anerkenntnis ist auch dann nicht gegeben, wenn Track Tec auf ein Schreiben antwortet oder anders Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.

1.4 Besondere Vereinbarungen, Ergänzungen, Veränderungen und Nebenabreden erlangen nur Gültigkeit, wenn sie von Track Tec schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von Track Tec können vorbehaltlich eines vorherigen Widerrufs durch Track Tex binnen einer Frist von zwei Wochen ab Versand des Angebots angenommen werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

2.2 Track Tec ist berechtigt, das in einer Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. Eine Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.

2.3 Wenn sich Kosten der Vertragsdurchführung durch Track Tec nach Vertragsabschluss wesentlich ändern, sind Track Tec und der Kunde verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Kann binnen eines Monats keine Einigung erzielt werden, so wird durch einen von der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf zu bestimmenden Sachverständigen der Preis festgesetzt. Die hierfür entstehenden Kosten tragen die Parteien zu gleichen Teilen.

2.4 Wenn und soweit Track Tec notwendige Prüfungen vornehmen soll, so sind Art, Umfang und Kosten der Prüfungen schriftlich zu vereinbaren. Ist eine solche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung nicht getroffen worden, gehen die Kosten solcher Prüfungen zu Lasten des Kunden und es gilt die übliche Vergütung als vereinbart.

2.5 Track Tec kann die geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Zulieferer erbringen lassen.

3. Liefer- und Leistungszeit, Höhere Gewalt

3.1 Die von Track Tec angegebenen Lieferfristen und –zeiten gelten nur ungefähr, freibleibend und vorbehaltlich der Selbstbelieferung. Schadensersatzforderungen aufgrund etwaiger Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. Etwas anderes gilt nur, wenn Lieferfristen zwischen den Parteien individuell und ausdrücklich vereinbart wurden oder der Kunde Track Tec eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat.

3.2 Wenn und soweit Track Tec und der Kunde Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmetermine bei Vertragsschluss nicht fest vereinbart haben, so kann Track Tec innerhalb der ersten 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche vertragliche Vereinbarung hierüber verlangen. Kommt eine solche Einigung nicht innerhalb von 21 Tagen zustande, nachdem Track Tec eine verbindliche vertragliche Vereinbarung verlangt hat, kann Track Tec von dem Vertrag zurücktreten. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen sind vom Kunden zu vergüten.

3.3 Track Tec ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit nicht ein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht.

3.4 Sofern eine Lieferfrist oder -zeit vereinbart wurde, bezieht sie sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonstige mit dem Transport beauftragte Unternehmen.

3.5 Wenn und soweit eine rechtzeitige Lieferung durch (i) Störungen im Betriebsablauf von Track Tec oder von Subunternehmern, die für die Erbringung der geschuldeten Leistung nachweislich von erheblichem Einfluss sind oder durch (ii) Arbeitskämpfe; Krieg, Kriegsereignisse, Unruhen, Terroranschlag, Reaktorunfälle, Feuerschäden, Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen) oder andere Fälle höherer Gewalt gehindert ist, so verlängert sich die Frist für die Erbringung der Leistung um die Dauer der jeweiligen Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zeitraums.

3.6 Liegen Umstände bei Track Tec vor, die Track Tec nicht zu vertreten hat und die Track Tec die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist Track Tec zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Ware wird Track Tec den Kunden unverzüglich darüber informieren sowie eventuell bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten. Bei vorübergehenden Hindernissen verlängert sich die Lieferfrist um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich eines angemessenen Zeitraums.

3.7 Setzt ein Kunde, nachdem Track Tec in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist, so ist er nach deren fruchtlosem Ablauf berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall gelten für die Gegenleistung sowie für die Ansprüche des Kunden die gesetzlichen Ansprüche, aber nur nach Maßgabe der Ziffer 8 unten.

4. Versand und Gefahrübergang

4.1 Vorbehaltlich Ziffer 7.4 für den Sonderfall des Werkvertrags, geht die Sach- und Preisgefahr am Leistungsgegenstand auf den Kunden über, sobald der Leistungsgegenstand an die Transportperson übergeben wird bzw. das jeweilige Werk von Track Tec verlässt. Dies gilt auch wenn Track Tec die Kosten der Lieferung trägt. Dies gilt auch für Teillieferungen.

4.2 Wenn sich die Lieferung des Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die vom Kunden zu vertreten sind, geht die Gefahr am Leistungsgegenstand mit dessen Bereitstellung zur Lieferung im jeweiligen Werk von Track Tec auf den Kunden über.

4.3 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

5. Preise und Zahlung

5.1 Es gelten die Preise nach der am Tage der Bestellung gültigen Preisliste. In ihnen sind die jeweils gültige Umsatzsteuer sowie Verpackungs- und Versandkosten nicht enthalten. Diese Preise verstehen sich ab Werk.

5.2 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen von Track Tec nach Erhalt sofort fällig.

5.3 Bei Überschreitung der in der Rechnung genannten Zahlungsfrist gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

5.4 Track Tec kann angemessene Vorschüsse verlangen, die dem Stand der bis zu diesem Datum durchgeführten Leistungen entsprechen.

5.5 Track Tec kann Zahlungen des Kunden nach Ermessen auf Kosten, Zinsen und Schulden des Kunden anrechnen, und wird den Kunden in diesem Fall über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

5.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unbestritten oder von Track Tec anerkannt sind.

5.7 Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eigener Gegenansprüche nur geltend machen, wenn die Gegenansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eigener Gegenansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Track Tec anerkannt. Der Kunde hat jedoch ein Zurückbehaltungsrecht wenn und soweit entweder (i) Track Tec vertragliche Verpflichtungen in grober Weise schuldhaft verletzt hat oder (ii) die grobe Mangelhaftigkeit des Leistungsgegenstandes feststeht.

5.8 Wenn (i) sich der Kunde mit einem Betrag von 10 % oder mehr aller fälligen Forderungen von Track Tec in Verzug befindet oder (ii) der Kunde nicht mehr warenkreditversichert ist oder (iii) begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen, so kann Track Tec die Erfüllung künftiger Verträge von Vorauszahlungen oder Sicherheitszahlungen abhängig machen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Track Tec behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Leistungsgegenständen bis zur Erfüllung aller gegen den Kunden bestehender Ansprüche vor, soweit nicht zum Zeitpunkt der Lieferung die Höhe sämtlicher Sicherheiten der Track Tec um mehr als 10 % über der Höhe aller Ansprüche gegen den Kunden liegt.

6.2 Im Falle einer nachträglichen Übersicherung kann der Kunde von Track Tec Freigabe derjenigen Sicherheiten verlangen, welche die Höhe sämtlicher Ansprüche von Track Tec gegen den Kunden um mehr als 10 % übersteigen. Dabei steht es im freien Ermessen von Track Tec, welche Sicherheiten freigegeben werden.

6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Eine Verarbeitung oder Vermischung von Produkten, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, erfolgt stets für Track Tec als Herstellerin, jedoch ohne Verpflichtung für Track Tec. Erlischt das Miteigentum der Verkäuferin durch eine Vermischung oder Kombination von Produkten, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an den Produkten oder Endprodukten in Höhe des Rechnungswerts wertanteilsmäßig auf Track Tec übergeht. Der Kunde verwahrt das Eigentum oder Miteigentum der Track Tec an den Produkten oder Endprodukten unentgeltlich.

6.4 Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Forderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Track Tec ab. Track Tec ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Track Tec abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung von Track Teck einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6.5 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde alle notwendigen Maßnahmen unternehmen, (i) um zu vermeiden, dass die Vorbehaltsware von einem solchen Zugriff erfasst wird, insbesondere auf das Eigentum von Track Tec hinweisen und (ii) um die Pfändung von Vorbehaltsware aufzuheben. Der Kunde wird Track Tec von solchen Zugriffen unverzüglich in Kenntnis setzen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist Track Tec berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Der Kunde haftet gesamtschuldnerisch mit dem Dritten für die Erstattung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO.

6.6 Allein in der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Track Tec liegt in der Regel kein Rücktritt vom Vertrag.

7. Gewährleistung

7.1 Track Tec gewährleistet die Einhaltung der im Auftrag und der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten Spezifikationen. Dabei gelten für Einhaltung der Maße die DIN-Normen. In Angeboten und Auftragsbestätigungen gibt Track Tec Maße und Gewichte nach bestem Wissen an. Im Übrigen führt Track Tec die im Auftrag und der Auftragsbestätigung genannten Leistungen ordnungsgemäß und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durch. Darüber hinaus übernimmt Track Tec die Gewährleistung nur für solche Eigenschaften und/oder Beschaffenheitsmerkmale, die zwischen den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden, die für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung erforderlich sind oder der üblichen Beschaffenheit entsprechen. Die Geltendmachung von Mängelansprüchen durch den Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

7.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn, es gelten gesetzlich zwingende, längere Verjährungsfristen.

7.3 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln mit den Maßgaben, dass der Kunde Track Tec die Möglichkeit einräumt, fehlerhafte Leistungen (einschließlich Lieferungen) nach Wahl von Track Tec nachzuerfüllen, das heißt nachzubessern oder durch Neuleistung zu ersetzen. Erst wenn zwei Versuche der Nacherfüllung durch Track Tec fehlgeschlagen sind oder die Nacherfüllung von Track Tec abgelehnt oder nicht in angemessener Zeit durchgeführt wird, stehen dem Kunden die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, aber auch dann nur nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer 8. Wählt der Kunde in einem solchen Fall den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch statt der Leistung zu. Wählt der Kunde in einem solchen Fall den Schadensersatzanspruch, so verbleibt der Leistungsgegenstand beim Kunden und der Kunde kann nicht Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar oder etwas anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

7.4 Wenn und soweit Track Tec eine Werkleistung im Sinne von § 631 BGB schuldet, erfolgt die Abnahme durch den Kunden in dem Werk von Track Tec, in dem die Werkleistung erbracht wurde. Der Kunde führt die Abnahme nach Mitteilung der Abnahmebereitstellung auf eigene Kosten durch. Dabei sind soweit möglich Teilabnahmen durchzuführen. Track Tec kann eine angemessene Frist für die Durchführung der Abnahme setzen. Wird die Abnahmeprüfung innerhalb dieser Frist nicht durchgeführt, kann Track Tec nach eigenem Ermessen entweder (i) die Ware versenden oder (ii) auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern; damit wird auch die Werkpreisforderung fällig. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlichen Mängeln zu verweigern.

8. Haftung

8.1 Track Tec haftet dem Grunde nach bei Übernahme einer Garantie, für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten haftet Track Tec auch für leichte Fahrlässigkeit, wobei die Haftung auf den für Track Tec vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt ist.

8.2 Die Lieferung mangelhafter Produkte stellt nicht in jedem Fall eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dar.

8.3 Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gegen Track Tec aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere aufgrund von Vertragsverletzungen oder Delikt, für welche Schäden auch immer, für Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder immaterieller Verluste, sind ausgeschlossen.

8.4 Schadensersatzansprüche gegen Track Tec verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Produkte durch Track Tec, es sei denn, Track Tec fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die deliktsrechtliche Verjährung bleibt unberührt.

8.5 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.6 Soweit die Schadensersatzhaftung von Track Tec nach den vorstehenden Vorschriften Ziffer 8.1 bis Ziffer 8.6 ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und anderer Erfüllungsgehilfen von Track Tec.

9. Freistellung

Wenn und soweit Track Tec Leistungen aufgrund von Zeichnungen und/oder sonstigen Vorgaben des Kunden erbringt und hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt werden, wird der Kunde Track Tec gegen sämtliche Ansprüche Dritter, die auf der Verletzung solcher Schutzrechte beruhen, auf Kosten des Kunden verteidigen und von solchen Ansprüchen freistellen.

10. Vertraulichkeit

Der Kunde wird sämtliche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut werden oder gelegentlich der Geschäftsbeziehung bekannt werden, ausschließlich zur Durchführung der Verträge mit der Track Tec verwenden. Der Kunde wird diese Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowohl während der Geschäftsbeziehung als auch nach deren Beendigung nicht verwerten und gegenüber Dritten geheim halten. Offenkundige Informationen und Daten sind keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

11.1 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Erfüllungs- und Leistungsort für Lieferungen ist das im Angebot oder der Auftragsbestätigung genannte jeweilige Werk von Track Tec, in dem das zu liefernde Produkt hergestellt wird. Düsseldorf ist ausschließlicher Gerichtsstand für den Kunden für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind. Es steht Track Tec frei, den Kunden auch an seinem Wohnsitz, Sitz oder Ort einer Zweigniederlassung zu verklagen.

11.2 Der gesetzliche Mahngerichtsstand bleibt unberührt.

11.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen im Zweifel nicht berührt.

Track Tec